Aktuelle und soziale Themen

Karikaturenstreit aus rechtlicher und islamischer Sicht

Hasoor Tahir

Wenn es neben der Corona-Pandemie ein hitziges Thema gibt, das die Medienlandschaft der Herbstmonate dieses Jahres beherrscht hat, dann handelt es sich dabei zweifelsohne um den aufs Neue entfachten Karikaturenstreit zwischen westeuropäischen Zeitschriften und der weltweiten muslimischen Bevölkerung. Am 2. September 2020, zu Beginn der Gerichtsverhandlungen gegen mutmaßliche Mittäter des Anschlags auf Charlie Hebdo, veröffentlichte die Satirezeitschrift in einem Sonderheft erneut die Muhammad-Karikaturen. In diesem Rahmen behandelte der französische Geschichtslehrer Samuel Paty die Karikaturen in seinem Unterricht. Kurz darauf erlag der 47-jährige einer Enthauptung auf offener Straße in Conflans-Sainte-Honorine durch einen radikalisierten 18-jährigen. Dies ist nur einer von vielen terroristischen und extremistischen Anschlägen, die neben zahlreichen Demonstrationen und Protesten Folgen der Karikaturenveröffentlichung sind.

Die Gesellschaften weltweit sind tief gespalten über die Frage, ob die Veröffentlichung derartiger Karikaturen noch unter die Presse-, Kunst- und Meinungsfreiheit falle, oder ob damit nicht ein entscheidender Schritt zu weit, jenseits der Grenzen der Meinungsfreiheit, gegangen sei. Daran schließt sich die Frage an, ob das Verhalten der islamischen Staaten gemäß der Lehre des Islam gerechtfertigt oder vielmehr islamwidrig sei. Um überhaupt untersuchen zu können, ob die Veröffentlichung der Muhammad-Karikaturen unter der Meinungsfreiheit fallen könne, gilt es diese einheitlich zu definieren. Diese Definition will ich nun freilich nicht in moralischen Kategorien vollziehen, weil eine Konfrontation mit dem immerwährenden Problem der Moral unvermeidbar wäre, denn wir können nie nur von einem Moralsystem sprechen. Die Vielzahl moralischer Systeme, die ihrerseits allesamt begründbar und in sich kohärent sind, ließe verschiedene gleichberechtigte Ansichten über Meinungsfreiheit zu. Eine Verkomplizierung dieser Debatte ist aber nicht wünschenswert. Eine positive rechtliche Definition aber umgeht dieses Problem, denn zu einer bestimmten Zeit kann in einem Lande nur ein anerkanntes und gültiges Recht bestehen.

Wenn wir nun hierzu in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland blicken, gibt Art. 5 Abs. 1 GG eine erste Antwort auf unsere Frage: »Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […] Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.« Demnach stünde einer Zeitschrift gemäß Art. 5 Abs. 1 frei, jegliche Karikatur als »Meinungsäußerung in Bild« zu veröffentlichen. Selbstverständlich kennt auch das Grundgesetz Schranken und keine grenzenlose Freiheit, sondern gewährt Freiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nur soweit, die Rechte anderer nicht verletzt werden, oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Konkret drückt sich die Gültigkeit des Art. 2 Abs. 1 GG bzgl. der Meinungsfreiheit im Art. 5 Abs. 2 GG aus. Darin heißt es: »Diese Rechte (siehe Art. 5 Abs. 1) finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.«  Zwei dieser im Gesetz fundierten Schranken der Meinungsfreiheit sind für unsere Diskussion von besonderer Bedeutung: »der Verstoß gegen das Sittengesetz« (siehe Art. 2 Abs. 1 GG) und »das Recht der persönlichen Ehre« (siehe Art. 5 Abs. 2 GG). Was bedeutet zunächst »Sittengesetz« und was kann man sich unter einem Verstoß dessen vorstellen? Im Studienkommentar zum Grundgesetz heißt es:

»Kennzeichnend für ein Sittengesetz ist, dass es sich um grundlegende, allgemein anerkannte sozial-ethische Wertvorstellungen handeln muss, die für ein geordnetes Zusammenleben in einer Rechtsgemeinschaft unverzichtbar sind […].«

Satire an sich ist keine westeuropäische Erfindung, sondern lässt sich zuhauf auch in der Presse muslimischer Staaten finden, aber worin die kultur- und wertabhängigen Unterschiede liegen, ist vielmehr der jeweilige Gegenstand der Satire. Während in westeuropäischen Medien religiöse Themen und Persönlichkeiten nicht verschont bleiben, stellt dies ein Tabu in den islamisch geprägten Kulturen dar. Insbesondere Karikaturen stehen in strengem Widerspruch zum Abbildungsverbot im Islam. Wenn wir den Worten unseres Alt-Bundespräsidenten Christian Wulff glauben schenken, »gehört der Islam inzwischen auch zu Deutschland« und überhaupt zu Europa. Ein Sittengesetz muss sich auf gesellschaftliche, ethnische und kulturelle Veränderungen einstellen können und sich diesen gegenüber dynamisch verhalten.

Um interkulturellen und interreligiösen Frieden zu gewährleisten, sollte auf eindeutig provokative und tendenziell beleidigende Formen des gegenseitigen Austauschs innerhalb einer Gesellschaft verzichtet werden. Die Äußerung von Kritik am Islam darf niemals verboten oder gar eingeschränkt werden, aber die formale Ausgestaltung einer Kritik sollte gewissen Regeln unterworfen sein, um den interreligiösen und interkulturellen Frieden zu sichern. Wenn wir diesen Gedanken von einem dynamischen Sittengesetz, das sich der Herausforderungen seiner Zeit und Gesellschaft anpassen muss, weiterdenken, ist es nicht ungerechtfertigt zu sagen, die seit 2005 wiederholt veröffentlichten Muhammad-Karikaturen seien mitunter auf eine Provokation aus und störten demnach das Sittengesetz, von dem in Art. 2 Abs. 1 GG die Rede ist. Dass die Mehrheit der Muslime sich in ihrem religiösen Ehrgefühl verletzt fühlt, ist vor dem Hintergrund der engen Verbundenheit mit dem Glauben in islamisch geprägten Kulturen nicht verwunderlich.

Dass die weite Mehrheit der Muslime durch die Karikaturen in ein Licht gestellt wird, das bei näherer Betrachtung der Lehre des Heiligen Propheten MuhammedSAW dem Wesensgehalt des Islam diametral entgegensteht, lässt eine solche Verletzung des Ehrgefühls erahnen. Dass zumindest die Regierungen der westeuropäischen Staatengemeinschaft appellativ darauf aufmerksam machen, dass solche Karikaturen mit Rücksicht auf die islamische Minderheit in Europa und in Hinblick auf den innerstaatlichen und globalen Frieden vermieden werden sollten, würde bereits ein positives Signal der Einsicht und Fürsorge für muslimische Mitbürgerinnen und Mitbürger bedeuten.

Das Verhalten der islamischen Staatengemeinschaft ist aber keinesfalls zu unterstützen, denn sowohl einen Holocaust-Karikaturen-Wettbewerb auszurufen, wie es die iranische Zeitung Hamshahri 2006 tat, als auch aggressive Agitationsreden muslimischer Regierungsangehöriger oder extremistische Anschläge widersprechen der Lehre des Heiligen Propheten MuhammedSAW. Im heiligen Qur‘an heißt es:

»Wahrlich, diejenigen, die Gott und Seinen Gesandten zu beleidigen suchen, Allah hat sie in dieser Welt und im Jenseits verflucht und ihnen eine schmähliche Strafe bereitet.«

Der Heilige Qur’an 33:58

Demnach ist es einem Menschen nicht gestattet, Selbstjustiz zu üben, wenn ein anderer es wagt, Allah oder seine Gesandten zu verspotten oder zu verleumden. Die Strafkompetenz liegt allein bei Gott. Gewaltvolle Reaktionen stellen keine islamisch begründbare Handlungsmöglichkeit dar. Jeder terroristische oder extremistische Anschlag im Namen des Islam stellt ein zutiefst unislamisches Verhalten dar. Weiter heißt es:

»O die ihr glaubt, nehmt euch nicht die zu Freunden […], die mit eurem Glauben Spott und Scherz treiben […].«

Der Heilige Qur’an 5:58

Vers lässt sich derart auslegen, dass die Gegenwart derjenigen Menschen gemieden werden soll, die sich daran nicht hindern lassen, den eigenen Glauben zu verschmähen. Grundsätzlich ist ein Muslim dazu aufgerufen, auf argumentativem, konstruktivem und durch und durch gewaltfreiem Wege Spott von seiner Religion abzuwenden, gelingt ihm dies unter Umständen nicht, so soll sich der Muslim zumindest fern halten von solchen Verleumdern. Vielmehr bestünde die Aufgabe der islamischen Regierungschefs darin, auf diplomatischem Wege das Gespräch mit den die Karikaturen befürwortenden Regierungschefs zu suchen und sie sachlich sowie auf Berufung auf die allgemeine Sitte aufzuklären, wie es seine Heiligkeit Hadhrat Khalifatul Masih VABA bei zahlreichen öffentlichen Auftritten vorgemacht hat. Seine HeiligkeitABA sagte:

»Es ist Aufgabe der Muslime, aufzustehen und alle Formen von Extremismus und Terrorismus zu verurteilen. Wo und wann auch immer solche Anschläge stattfinden, müssen sie auf das Schärfste verurteilt werden… Es ist die Aufgabe der Ahmadi-Muslime, die wahren Lehren des Islam zu zeigen, die von Frieden, Liebe, Barmherzigkeit und Mitgefühl geprägt sind.«

Freitagsansprache vom 24. März 2017

Stattdessen werden wir Zeugen von Volksmassen bewegenden Hetzen und Aufrufen zu Gewalt. Um es mit den Worten von Hadhrat Mirza Ghulam AhmadAS zu sagen:

»Behandle die gesamte Schöpfung Gottes mit solch inniger Liebe, als wären sie deine engen Familienmitglieder. Behandle die Menschheit genauso, wie eine Mutter ihr Kind behandelt.« 

https://www.revuederreligionen.de/dienst-an-der-menschheit-eine-form-der-anbetung-allahs/

Wir sind alle ein Teil der Schöpfung Allahs, wir sind alle Menschen und dürfen bei aller Diversität der Religionen nicht vergessen, einen anderen stets als ebenbürtigen Menschen zu betrachten und zu achten. Haben wir diese fundamentale Lektion des Verheißenen MessiasAS und des Heiligen ProphetenSAW verinnerlicht, kann ein friedvolles Miteinander aller Religionen und Kulturen frei nach dem Motto »Liebe für alle, Hass für keinen« inshallah [so Allah will] gelingen.


Über den Autor: Hasoor Tahir ist ein Jura-Student und ehrenamtlich in der nationalen Abteilung für Bildung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland tätig.

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