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Hoheitliche Erzwingung des Körperkontakts (Teil 2/2)

Von Iftekhar Ahmed

Den ersten Teil können Sie hier lesen.

Vorweggenommene Beweiswürdigung

Der Mann aus dem Libanon hatte beteuert, dass er seit 2018 niemandem mehr die Hand geschüttelt habe – nicht einmal einem Mann. Das Oberverwaltungsgericht sah darin jedoch bloß ein »taktisches Vorgehen« unter dem Eindruck der Ablehnung der Einbürgerung.

Im Rechtsjargon bezeichnet man dies, was hier geschehen ist, Beweisantizipation. Beweisantizipation bedeutet, dass der Richter schon im Vorfeld beurteilt, ob durch einen noch zu erhebenden Beweis voraussichtlich die hierdurch belegten Aussagen gestützt werden können. Die Richter haben es nicht für nötig gehalten, die Aussage des Libanesen weiter zu überprüfen, indem sie bspw. seine männlichen Kollegen, Bekannten oder Verwandten vorladen und erfragen, ob diese Aussage denn der Wahrheit entspricht. Vielmehr wurde hier kurzerhand selbstständig entschieden, dass diese Aussage nur eine Schutzbehauptung wäre, um doch noch irgendwie die Einbürgerung ergattern zu können.

Fundamentalistisch?

Liest man weiter, so heißt es, dass es sich hierbei um eine vermeintlich »fundamentalistische« und »salafistische« Gesinnung oder Gepflogenheit handeln würde.

Nehmen wir zuerst der Attribuierung als fundamentalistisch. Dieser Kommentar in der Urteilsbegründung scheitert an der Unterscheidung zwischen Identität und Verhalten. Es fehlt eine Differenzierung zwischen den Konzepten der religiösen Frömmigkeit und des religiösen Fundamentalismus.

Obwohl eine solche Undifferenziertheit dem gemeinen Volk verziehen werden kann, hätte man umso mehr erwarten können, dass das Gericht eine klare Unterscheidung zwischen religiöser Frömmigkeit auf der einen Seite und der Neigung zu fundamentalistischem Verhalten auf der anderen Seite treffen würde.

Zunächst ist es notwendig zu verstehen, was es bedeutet, religiös fromm zu sein. Auf einer intuitiven Ebene kann religiöse Frömmigkeit am einfachsten als die Hingabe einer Person an die Lehren ihrer Religion definiert werden.

Etwas, wie das Absehen vom Händeschütteln mit Fremden des anderen Geschlechts, das von vielen Nichtmuslimen als eine eher strengere Auslegung der islamischen Quellen empfunden werden dürfte, deutet trotz dessen nicht auf Fundamentalismus, sondern bloß auf Frömmigkeit hin. Die Auffassung, dass religiöse Frömmigkeit positiv mit religiösem Fundamentalismus korrelieren würde, dass der Fundamentalismus durch Religiosität verursacht würde, und dass man daher zur Beseitigung des Fundamentalismus ein Gegengewicht zur religiösen Orthodoxie schaffen müsste, ist absolut falsch. Es gibt keine Korrelationen zwischen Frömmigkeit und Fundamentalismus, zumindest gibt es keinerlei Beweis für einen klaren Zusammenhang zwischen religiöser Frömmigkeit und religiösem Fundamentalismus.

Was jedoch aus Studien hervorgeht, ist, dass Fundamentalismus in der Tat eher von weniger frommen als von frommeren Menschen ausgeht. Es besteht ein klarer negativer Zusammenhang zwischen Frömmigkeit und Fundamentalismus; fundamentalistische Tendenzen, wie religiöse Intoleranz und religiös motivierte Gewalt, finden bei weniger frommen Menschen größere Unterstützung als bei frommeren.12

Diese Schlussfolgerung bestätigt die von dem französischen Politikwissenschaftler Prof. Dr. Olivier Roy vertretene Position, dass das aktuelle Phänomen des religiösen Radikalismus nicht durch die »Radikalisierung des Islam« verursacht wird, sondern durch die »Islamisierung des Radikalismus«.13 Dies bedeutet, dass die Grundursache des islamistischen Fundamentalismus nicht in den religiösen Überzeugungen liegt, sondern in den intoleranten und gewalttätigen Tendenzen und Verhaltensweisen, die bereits vor diesen religiösen Überzeugungen bestanden und sich entwickelt hatten. Roys Forschung zeigt, dass es ein typisches Merkmal radikalisierter religiöser Jugendlicher ist, dass sie gerade nicht in einem besonders religiösen Umfeld agieren. Ihre Kenntnisse der islamischen Lehren sind im Allgemeinen stark simplifizierend und reichen gerade einmal aus, um Intoleranz und Gewalt zu legitimieren. Religiöse Frömmigkeit ist also alles andere als der gemeinsame Nenner all jener Muslime, die fundamentalistische Verhaltensweisen an den Tag legen.

All dies zu verstehen ist wichtig, um mit der Stereotypisierung aufzuräumen, dass diejenigen, die fromm sind, anfälliger für fundamentalistisches Verhalten wären.

Salafistisch?

Kommen wir zur zweiten Zuschreibung, dass dieses Verhalten salafistisch sei. Betrachtet man das breite Spektrum an Lehrmeinungen zu allen erdenklichen Fragen in der muslimisch-theologischen Welt, wird man feststellen, dass es zu vielen dieser Fragen sehr viele sehr unterschiedliche und weitgefächerte Lehrmeinungen gibt. Wenn man sich jedoch die Frage des Körperkontakts mit Fremden des anderen Geschlechts ansieht, zeigt sich, dass von den sehr diversen Strömungen der Sunniten über die vielfältigen Schiiten bis hin zu Minderheiten wie den Ibaditen in der klassischen islamischen Theologie ein breiter Konsens darüber besteht, dass dieser nicht statthaft ist.

Würde man den stark abwertend besetzten Begriff »salafistisch« so stehen und gelten lassen, müsste man dieses Attribut der überwältigenden Mehrheit aller Muslime auf der gesamten Welt zuschreiben und diese damit pauschal in einen Topf werfen und ihnen gegenüber eine ablehnende Haltung einnehmen.

Darüber hinaus widerlegt ein einfaches Szenario die Argumentation des Gerichts und entlarvt sie schlichtweg als einseitige Einschränkung der muslimischen Religionsfreiheit. Wenn jemand jüdischen Glaubens sich aus Glaubensgründen weigern würde, die Hand zu schütteln, hätte dies sicherlich keine Konsequenzen, besonders in Deutschland nicht, man denke nur an die Beschneidungsdebatte und die Debatte über das koschere Schlachten. 

Erzwingung von Heuchelei

Es wird gesagt, dass es quasi respektlos wäre, den Handschlag abzulehnen, aber der aufrichtige und herzliche Respekt kann nicht durch Zwang erzeugt werden, Zwang erzeugt vielmehr nichts als Heuchelei, der Kläger wird gezwungen gegen sein Gewissen zu handeln. Wäre der Betroffene opportunistisch gesinnt gewesen, hätte er der Sachbearbeiterin die Hand geben können, – was im Übrigen u. U. im Einzelfall auch islamisch-theologisch unter dem Stichwort ḍarūra14 abgehandelt werden könnte – nur um dann nie wieder einer Frau die Hand zu geben, wobei ihm rein rechtlich gesehen dafür auch nicht die Staatsbürgerschaft entzogen werden könnte. Es ist in jedem Falle eine merkwürdige Tatsache, dass Abertausende von Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft aus religiösen Gründen Fremde des anderen Geschlechts nicht berühren und dennoch ihre Staatsbürgerschaft behalten können und dürfen, und jemandem, der ebendies tut und alle eigentlichen Voraussetzungen für die Staatsbürgerschaft erfüllt, diese verwehrt wird.

Religion und Kultur

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dies nicht allein eine islamische Praxis ist, sondern auch die meisten anderen etablierten Religionen bis zu einem gewissen Grad den physischen Kontakt zwischen den Geschlechtern regulieren. Für einige schließt dies auch die Begrüßung mit ein. So geben bspw. religionsbewusste hinduistische Frauen den Männern gewöhnlich nicht die Hand.15 Auch im Sikhismus ist es gängige Praxis, dass Männer und Frauen nur Angehörigen ihres eigenen Geschlechts die Hand geben.16 Anhänger des Daoismus, einer alten chinesischen Religion, verwenden eine Geste namens Zi Wu, um einander zu begrüßen.17 Im Buddhismus ist die añjali mudrā üblich – d. h. die Handflächen zusammenzudrücken.18 Im jüdischen Äquivalent zur islamischen Scharia, der Halacha, gibt es das Konzept der sog. Negia, wonach, genau wie nach islamischen Normen, die Berührung von Fremden des jeweils anderen Geschlechts nicht statthaft ist.19 Dies sind nur einige Beispiele – es gibt etliche weitere Beispiele aus verschiedenen religiösen, ethnischen und kulturellen Gruppierungen.

Der Kategorienfehler, den man hier nun nicht begehen darf, wäre, Kultur einerseits mit Religion andererseits aufzuwiegen, was das Gericht jedoch offensichtlich getan zu haben scheint. Zwischen einer kulturellen Norm und einem religiösen Gebot gibt es grundlegende Unterschiede. Ersterer kann man sich ohne weitere Umstände anpassen, während sich letztere nicht immer so ohne Weiteres adaptieren lässt. Ein in der Praxis zum Ausdruck kommender religiöser Glaube kann nicht mit einer kulturellen Norm gleichgesetzt werden, denn wenn eine Person sich kulturell anpasst und sich nach den sozialen Normen einer bestimmten Kultur richtet, dann riskiert diese nicht, an Autonomie und Würde einbüßen zu müssen, wohingegen ein Mensch mit einer tief verwurzelten religiösen Überzeugung immer Gefahr läuft, einen Teil seiner Autonomie und Würde gänzlich zu verlieren.

Conditio sine qua non

Nachdem der Betroffene alle ihm auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt hatte, und alles gleichsam gezeichnet und gesiegelt war, und es nur noch an der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde fehlte, wurde der abgelehnte Handschlag, der zuvor nirgendwo erwähnt worden war, weder mündlich noch schriftlich, im letzten Moment zu einer sog. Conditio sine qua non, d. h. zu einer notwendigen Bedingung, zur Erlangung der Staatsbürgerschaft erhoben.

Nehmen wir als Gedankenexperiment das Szenario einer Krankheit, z. B. einer Mysophobie, d. h. einer krankhaften Angst vor dem Kontakt mit Schmutz und vor der Ansteckung mit Bakterien und Viren usw. Hätte sich jemand wegen seiner Mysophobie geweigert, die Hand zu schütteln, – bereits in der Vergangenheit haben Phobien wie die Sozialphobie alle gerichtlichen Instanzen durchlaufen und wurden am Ende bspw. als Behinderung anerkannt – ist es durchaus realistisch anzunehmen, dass diese Mysophobie als ausreichender Grund anerkannt würde, den Handschlag verweigern zu dürfen. Was das Ganze aber vollkommen ad absurdum führt, ist diese Erhebung des Handschlags auf das Niveau einer notwendigen Bedingung, die im genannten Fall nicht mehr gelten könnte. Eine Frage, die sich zudem stellen würde, wäre, wie es denn sein kann, dass Krankheits- und Gesundheitsgründe auf einem höheren Niveau liegen als Gründe der religiösen und persönlichen Freiheit.

Die Corona-Pandemie wirkt wie ein Brennglas

Zu Beginn der Corona-Pandemie sagte das weltweite Oberhaupt der Ahmadiyya Muslim Jamaat in seiner Freitagsansprache vom 06. März 2020: 

»Jetzt geben sich selbst die weltzugewandten Menschen, die einst Lärm gemacht haben, nicht einmal mehr die Hand. […] Auch hier [Großbritannien] sagte ein Parlamentsabgeordneter, dass sie den Händedruck wegen des Coronavirus vermeiden, und das sei sehr gut, denn es gehöre gar nicht zu ihrer Tradition, sich die Hände zu schütteln. Es habe früher eher zu ihrer Tradition gehört, zu salutieren oder den Hut abzunehmen und den Kopf zu neigen. […] Dann sagte er sogar, dass man Frauen die Hand schütteln würde und sogar versuchen würde, sie zu umarmen und zu küssen, ohne zu wissen, ob die Frau das möchte oder nicht, und dass man all diese Dinge einfach so auf forsche und aufdringliche Weise tun würde.«

Seine HeiligkeitABA sagte weiter:
»Sie waren zwar nicht bereit, auf Allah zu hören, aber diese Krankheit, diese Epidemie hat zumindest ihre Aufmerksamkeit darauf gelenkt. Möge Allah dafür sorgen, dass ihre Aufmerksamkeit auch auf Gott, den Allmächtigen, gelenkt wird. Sie waren mit dem Gebot Allahs, des Allmächtigen, nicht einverstanden. Als wir mit großer Zuneigung sagten, dass eine solche Begrüßung zwischen Mann und Frau für uns nicht statthaft ist, haben sie viel Lärm darum gemacht. Nun ist mir jedoch zu Ohren gekommen, dass sich diese Leute in den meisten Behörden und auch an verschiedenen anderen Orten weigern, [die Hand zu schütteln,] und dies auf eine sehr unhöfliche Art und Weise tun. Wir haben immer mit Liebe und Sanftmut gesagt, dass dies unsere Lehre ist, aber jetzt sind sie aus Angst vor dem Corona-Virus so übervorsichtig geworden, dass sie sich nicht einmal mehr um sittliches Gebaren scheren. Die Epidemie hat sie jedoch bis zu einem gewissen Grad reformiert. Und wie ich bereits sagte, möge Allah dafür sorgen, dass diese Reform sie zu Allah dem Allmächtigen führt.«20

Ideologie der kulturellen Hegemonie

Woher weiß man, dass man Deutscher ist? Was ist das Wesen des Deutschseins? Wie wird man Deutscher? Was bedeutet es, Deutscher zu sein, und was ist der Unterschied zwischen Deutschsein und Nichtdeutschsein? Gibt es überhaupt etwas typisch Deutsches? Ist man als Deutscher mit Migrationshintergrund weniger Deutsch als ein Deutscher ohne Migrationshintergrund? Ist eine Mischung aus Deutschsein und anderen Identitäten möglich, oder muss man sich entweder gegen die deutsche Identität entscheiden oder sich letztlich zwangsgermanisieren lassen? Ich könnte jetzt hier beginnen, wortreich über den Sinn und Unsinn von Nationalitäten und Staatsbürgerschaften zu erzählen, aber das würde wohl den Rahmen sprengen.

Viele von denen, für die dieses angeprangerte Verhalten die Norm ist, gehören schon länger der Bundesrepublik Deutschland an als selbst die Richter des VGH, einige leben nicht nur seit langem in Deutschland, sondern viele sind sogar hier geboren. Hans-Georg Soeffner, emeritierter Professor der Soziologie, sagte vor ein paar Jahren: »Seit 1945 führten Flüchtlingsbewegungen, Aus- und Rückwanderung, Armuts- und Arbeitsmigration, politische Asylsuche und gezielte Anwerbung von Fachkräften dazu, dass sich, bezogen auf die jüngsten vier Generationen, fast in jeder dritten deutschen Familie Zuwanderer finden. Heute ist jeder achte Einwohner Deutschlands im Ausland geboren und innerhalb der vergangenen 60 Jahre als Einwanderer nach Deutschland gekommen. Schon 2013 lebten 10,7 Millionen Einwanderer aus 194 Ländern in Deutschland.«21

Als die Integrationsdebatte gerade erst ganz am Anfang stand, in den 70er Jahren, wurde damals wegen des vehementen Festhaltens an der kontrafaktischen Eigendarstellung als »Nichteinwanderungsland« Assimilation statt Integration propagiert.22 Inzwischen hätten wir jedoch den Punkt erreicht haben müssen, an dem es als allgemein unumstritten gelten sollte, dass Deutschland längst ein Einwanderungsland geworden ist, wobei die unselige Debatte um Integration auch schon der viel heilsameren Debatte um Partizipation hätte weichen müssen.23 Dass manche Deutsche diese Dinge noch immer nicht wahrhaben wollen, gehört zu den hartnäckigeren Lebenslügen dieser Gesellschaft.

Toleranz, so wurde mir in meinem bisherigen deutschen Leben immer wieder eingebläut, gälte in deutschen Landen als unveräußerlich hohes Gut. Darf ein so hohes Gut gegen irgendwelche kulturellen Eigentümlichkeiten aufgewogen werden? Die Verweigerung des Händeschüttelns, ganz gleich aus welchen Gründen auch immer, sollte in unseren Gesellschaften doch zumindest toleriert werden.

Schon 1740 sagte der damalige preußische König Friedrich II.: »Die Religionen müssen alle toleriert werden und […] hier muss ein jeder nach seiner Façon selig werden.«24 Was impliziert das? Die Religion als Privatsache zu betrachten mag die Façon vieler Christen hierzulande widerspiegeln, vielen überzeugten Muslimen jedoch gilt sie nicht als Privatsache, ob nun eingebürgert oder nicht.

Seit Jahren wird über Leitkultur gestritten. Vor 20 Jahren, als die Leitkulturdebatte wieder einmal aus dem Winterschlaf erweckt wurde, paraphrasierte der damalige Bundesinnenminister den o. g. Ausspruch Friedrichs II. und nannte die Leitkulturdebatte überflüssig. Er sagte, dass Kultur sich stets in Freiheit entwickle und sich keinem Kommando unterwerfe und nannte als Voraussetzungen für Einwanderung drei Dinge: Achtung der Gesetze, Bekenntnis zur Verfassung und Erlernung der deutschen Sprache.25

Im liberalen deutschen Staat ist die Existenz universeller verbindlicher Normen außerhalb des geltenden Rechts nichts als ein Mythos. Jakob Augstein beschrieb sehr treffend, dass »Deutschland […] eine Verfassungsnation« sei, wobei »der deutsche Patriotismus nach dem Krieg« sich »[a]uf dem Grundgesetz gründe[]«. Er schrieb, dass wir »im Staat des Grundgesetzes« leben und dass »[u]nsere Kultur« »eine Bekenntniskultur, keine Abstammungskultur« sei.26 Die Frage, die sich stellt, ist jedoch, ein Bekenntnis wozu?

Da sich die moderne deutsche Gesellschaft pluralistisch konstituiert und die Integration in eine bereits pluralistische Struktur zwangsläufig dazu führt, dass die Verläufe dieser Integration ebenfalls pluralistisch sind, verzerrt sich der Begriff Leitkultur zum Trugbild und der Ausdruck Integration verliert jeden konkreten Richtungsbegriff. Jene, die sich integrieren wollen, werden erkennen, dass sie zur Anpassung an die hiesige Gesellschaft jene Teile aus dem Fundus an vorhandenen soziokulturellen Identitäten herausgreifen werden müssen, die sie überlebensfähig machen, wobei sie immer nur in Teilen der Gesellschaft Anklang finden werden und in anderen wiederum nicht. Wer integrationswillig ist und sich an einen vermeintlich universellen gesellschaftlichen Konsens anzupassen versucht ist zum Scheitern verurteilt.

Der säkulare deutsche Staat stellt im Gegensatz zum laizistischen französischen Staat den etablierten Religionen keine staatliche Zivilreligion entgegen. So kann es in solch einem säkularen Staat wie Deutschland, in dem nicht nur Religions-, sondern auch Weltanschauungsfreiheit herrscht, weder eine Staatsreligion noch eine Staatsweltanschauung, d. h. auch keine Staatskultur geben, denn Weltanschauungen sind letztlich das Ergebnis kultureller Prägungen. In einem liberalen Staat ist die Achtung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit als Menschenrecht jedes Einzelnen nur möglich, wenn der Staat gleichzeitig in Bezug auf Glauben und Weltanschauung, also auch Kultur, tatsächlich säkularisiert wird. Der Verfassungsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde, der mit dem nach ihm benannten Böckenförde-Diktum Bekanntheit erlangte, sagte, dass derjenige, der es mit der Bekenntnisfreiheit wirklich ernst meine, die Religionen am öffentlichen Leben teilhaben lasse: »Das Maß der Verwirklichung der Religionsfreiheit bezeichnet […] das Maß der Weltlichkeit des Staates.«27 Umso weniger der Staat sich also in die religiösen, weltanschaulichen und kulturellen Angelegenheiten eines jeden einmischt, desto größer die Religions- und Weltanschauungsfreiheit.

Soziologen definieren Ideologie als kulturelle Überzeugungen, die bestimmte soziale Regelungen und Strukturen rechtfertigen, einschließlich Strukturen sozialer Ungleichheit. Dominierende Bevölkerungsgruppen bedienen sich dieser kulturellen Überzeugungen und Praktiken, um Systeme der Ungleichheit zu rechtfertigen, die die soziale Macht ihrer Gruppe gegenüber dominierten Gruppen aufrechterhalten.

Anstatt die richtigen und wichtigen Konzepte des Kulturpluralismus und Multikulturalismus zuzulassen und zu etablieren, ist es der völlig falsche Weg, sich auf Biegen und Brechen an einem Konzept wie dem Kulturuniversalismus zu orientieren, welches doch eher Teil eines neurechten Ideenspektrums ist, um dann unter dem Deckmantel dieses Universalismus den Grund dafür zu suchen und zu finden, sich gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen zu positionieren.

Ich plädiere hier dafür, den Handschlag als das zu benennen, was er ist, und zwar bloß eine Form der Begrüßung in einer Reihe von Begrüßungsformen. Es ist kaum logisch begreiflich zu machen, wie dieser sich, vor allen Dingen verwaltungsrechtlich, von anderen unterscheiden soll. Die recht befremdliche Auffassung, dass das gesellschaftliche Zusammenleben eine vom staatlichen Verwaltungsapparat vorgeschriebene spezielle Art und Weise der gesellschaftlichen Interaktion und Kooperation voraussetzt, widerspricht allem, was für mich einen liberalen Staat liberal macht.

Wenn der Staat die Menschen dazu nötigt, sich an lokale Sitten und Gebräuche zu halten, und ihnen damit einen bestimmten Lebensentwurf vorschreibt, greift er auf eklatante Weise in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen ein. Man kann die konkrete Umsetzung des Zusammenlebens entweder einschränken oder, was meiner Meinung nach der richtige Schritt wäre, das soziale Zusammenleben und die gesellschaftliche Teilhabe auf breiter Front ermöglichen. Ziviler Anstand und aufgeschlossene Gesten gegenüber Menschen, denen man im Alltag begegnet, sind unverzichtbar. Wie diese jedoch im Einzelnen ausgelebt werden, muss auf verschiedenartige Weise möglich sein.

Worum es geht, ist die Freiheit des Einzelnen seine eigenen weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Werte zu wählen. Ein liberaler Staat kann und darf kein Bekenntnis zu irgendwelchen Werten als Bedingung für die Staatsbürgerschaft verlangen, obgleich das ganze Gerede über Leitkultur ebendies suggeriert. Natürlich muss der Bürger sich an die geltenden Gesetze halten, womit er dazu verpflichtet wäre, den Gesetzen, nicht jedoch irgendeiner Art von Gesinnung oder kultureller Ausprägung treu zu sein.28


Über den Autor: Iftekhar Ahmed ist gelernter Theologe und Imam der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Deutschland und dient derzeit in ihrer Publikationsabteilung sowie am Research Desk der Zeitschrift »The Review of Religions«. Zudem absolviert er derzeit ein weiterführendes Studium an der Universität Frankfurt.

Den ersten Teil können Sie hier lesen.

Referenzen:
12 https://www.pewforum.org/2013/04/30/the-worlds-muslims-religion-politics-society-overview/
13 https://www.theguardian.com/news/2017/apr/13/who-are-the-new-jihadis
14 https://de.wikipedia.org/wiki/Darūra
15 http://www.ediplomat.com/np/cultural_etiquette/ce_in.htm
16 http://archives.evergreen.edu/webpages/curricular/2002-2003/bodymindsoul/sikhculturekhalsa.htm
17 https://daoistgate.com/how-daoists-say-hi/
18 https://buddhaweekly.com/anjali-mudra-universal-buddhist-greeting-not-namaste-counterpoint-contributorreader/
19 https://www.myjewishlearning.com/article/shomer-negiah/
20 https://www.alislam.org/friday-sermon/2020-03-06.html
21 https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/hans-georg-soeffner-vergesst-eure-leitkultur-14007001.html
22 Pries, Ludger. Teilhabe in der Migrationsgesellschaft. In: Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien. IMIS-Beiträge 47/2015. Osnabrück: IMIS. S. 7ff.
23 Pries, Ludger. Integration als Eröffnung gesamtgesellschaftlicher Teilhabechancen. In: Rat für Migration (Hrsg.). 2014. Dokumentation der Tagung „Migrations- und Integrationspolitik heute“. Berlin: Rat für Migration. S. 46ff.
24 Lehmann, Max. 1967. Preußen und die katholische Kirche seit 1640: Nach den Acten des Geheimen Staatsarchives. Osnabrück: Zeller. Bd. 2. S. 4.
25 https://www.zeit.de/2000/45/200045_schily.xml
26 https://www.spiegel.de/politik/deutschland/rechtsruck-in-deutschland-welches-volk-kolumne-a-1079825.html
27 Böckenförde, Ernst-Wolfgang. Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation. In: Böckenförde, Ernst-Wolfgang. 1976. Staat, Gesellschaft, Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht. Frankfurt: Suhrkamp. S. 57.
28 Böckenförde, Ernst-Wolfgang. 1978. Der Staat als sittlicher Staat. Berlin: Duncker & Humblot. S. 24ff.

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