Aktuelle und soziale Themen

Hoheitliche Erzwingung des Körperkontakts (Teil 1/2)

Von Iftekhar Ahmed

Während vor einiger Zeit ein schwedisches Gericht einer muslimischen Frau umgerechnet 3.800 Euro als Entschädigung zugesprochen hatte, weil sie bei einem Vorstellungsgespräch abgelehnt worden war, nur weil sie sich aus religiösen Gründen geweigert hatte, dem Chef die Hand zu schütteln,1 wurde vor einigen Tagen bekannt, dass einem muslimischen Mann aus dem Libanon, der in Deutschland Medizin studiert hatte und nun, indem er als Ober- und Facharzt tätig ist, gesellschaftlich Verantwortung übernimmt, die Einbürgerung verweigert wurde – und das obwohl in Deutschland derzeit Besorgnis um einen Ärztemangel und mangelnde medizinische Versorgung besteht. Er hatte eigentlich sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, und im Integrationstest erreichte er sogar die höchstmögliche Punktzahl. Was war dann der Grund für diese Maßnahme?

Die Sachbearbeiterin, die ihm die Einbürgerungsurkunde überreichen wollte, streckte ihre Hand aus, um ihm die Hand zu schütteln, was er jedoch aus religiösen Gründen ablehnte, woraufhin sie seine Einbürgerung ablehnte. Jetzt bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Ablehnung.

Nach §10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes setzt die Einbürgerung unter anderem voraus, dass der Antragsteller seine »Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet«.2 Diese Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse setzt nach der Urteilsbegründung des VGH »jenseits der stets vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht – auch eine tätige Einordnung in die elementaren Grundsätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens voraus«.3

Ein völlig gerechtfertigter Einwand, der erhoben werden darf und m. E. auch sollte, ist die Frage, worauf sich das Gericht bei seiner Einschätzung stützt und beruft. Was das Gericht hier meiner Einschätzung nach betreibt, ist, anstatt die Bedeutung aus dem Gesetzestext herauszuarbeiten, eine unzulässige und unstimmige Auslegung in ihn hineinzulesen. Auf die Gründe für die Unzulässigkeit und Unstimmigkeit dieser Auslegung werde ich später noch näher eingehen.

Schuster bleib bei deinen Leisten

Im Deutschen gibt es das schöne Sprichwort: Schuster, bleib bei deinen Leisten. Wo dies im alltäglichen menschlichen Umgang ein gut gemeinter Ratschlag sein kann, muss es im Umgang des Staates mit seinen Rechtssubjekten als Pflicht gelten. Was Richter lange Jahre studiert haben und worauf sie sich spezialisiert haben, sind die Rechtswissenschaften. Die Expertise der Richter ist also allein das Recht, und ihr Fachwissen beschränkt sich auf ebendieses Fachgebiet. Wenn Richter nun jedoch beginnen, über ihren eigenen fachlichen Horizont hinaus zu urteilen und zu glauben, auch bei nichtjuristischen Sachverhalten ohne Rückgriff auf Expertisen und ohne Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten auskommen zu können, dann lehnen sie sich meines Erachtens sehr weit aus dem Fenster.

Kurze Geschichte des Händedrucks

Nehmen wir bspw. die Aussage in der Urteilsbegründung, wonach in »Deutschland […] Handschlag bzw. das Händeschütteln gängige nonverbale Begrüßungs- und Verabschiedungsrituale« sind, »die unabhängig von sozialem Status, Geschlecht oder anderen personellen Merkmalen der beteiligten Personen erfolgen und auf eine jahrhundertelange Praxis zurückgehen«.

Dieser Befund basiert nicht etwa auf der Expertise irgendeines herangezogenen Kultursoziologen oder Kulturhistorikers, sondern, bei Betrachtung der angegebenen Referenzen, auf einer recht arbiträren Recherche in Eigenregie.

In Wahrheit zählt gemäß den Studien von Prof. Dr. Dmitri Zakharine, einem deutschen Professor mit Lehrberechtigung für Kultursoziologie und Neuere Geschichte, »[d]ie Begrüßung durch den Händedruck […] zu den Kommunikationstechniken, über deren Verbreitung und deren Funktion in den historischen Kontexten Europas bis heute nur sehr wenig bekannt ist«. Noch »bis ins 16. Jh.« hinein war diese Geste »nur sporadisch im Gebrauch gewesen«. »[B]is ins 18. Jh.« war der Handschlag im europäischen Raum »als Vertrags- und Versprechensgeste« bekannt und »[s]eit der Renaissance wurde im Westen der Handschlag beim Vertragsabschluss und bei der Versöhnung relativ häufig abgebildet.« Außerdem »finden sich [a]uch noch im 19. Jh. auf den Abbildungen viel häufiger Vertragszenen als Begrüßungsszenen.« Es sind »[v]or dem 19. Jh. kaum Darstellungen überliefert, auf denen das Händereichen als eine eindeutige Begrüßungsgeste vorkommt.« Selbst in »Anstandsanweisungen des 16. bis 18. Jh.s wird die Begrüßung durch Händedruck […] kaum erwähnt.« Das Händeschütteln war demnach »bis ins 19. Jh. hinein hauptsächlich eine sporadisch vorkommende, emblematische Friedens-, Vertrags- oder Versöhnungsgeste, keine routinierte Begrüßungstechnik«.4

Der englische Schriftsteller William Howitt (st. 1879) schrieb im Jahre 1842 seine britischen Leser anratend: “The Germans […] do not shake hands; and we advise all English gentlemen, on first going to Germany, to be careful not to shock the feeling of the ladies […] with offering their hands.“5, d. h.: »Die Deutschen schütteln sich nicht die Hand; und wir raten allen englischen Herren, bei der ersten Reise nach Deutschland darauf zu achten, die Damen nicht durch das Anbieten ihrer Hände zu schockieren.«

Der Anglist Prof. Dr. Thomas Finkenstaedt (st. 2017) schreibt: »Erst im 19. Jh. setzt sich der Handschlag als Normalgruß durch.«6

Prof. Dr. Herrman Roodenburg (geb. 1951), Ethnologe und Soziologe, stellt fest: “It seems, then, that in the sixteenth and seventeenth centuries and probably for a good deal of the eighteenth century, shaking hands had a very different meaning from the ritual act we know today. It looks as if the gesture was not part of any greeting or parting behaviour at all but that it had quite different connotations which centred around such concepts as friendship, brotherhood, peace, reconciliation, accord, or mutual agreement. […] It seems quite likely, then, that one of our most popular salutations was still unknown before 1800.“7, d. h. »Es scheint also, dass im sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert und wahrscheinlich während eines Großteils des achtzehnten Jahrhunderts der Händedruck eine ganz andere Bedeutung hatte als der rituelle Akt, den wir heute kennen. Es sieht so aus, als ob die Geste überhaupt nicht Teil eines Begrüßungs- oder Abschiedsverhaltens war, sondern dass sie ganz andere Konnotationen hatte, in deren Mittelpunkt Begriffe wie Freundschaft, Brüderlichkeit, Frieden, Versöhnung, Einvernehmen oder gegenseitiges Einverständnis standen. Es scheint also sehr wahrscheinlich, dass eine unserer beliebtesten Grußgesten vor 1800 noch unbekannt war.«

Diese angeblich »jahrhundertealte Praxis« des Händedrucks ist zudem nur eine von vielen sogar jahrtausendealten Praktiken. Es ist noch nicht allzu lange her, dass Deutschland noch eine traditionelle Gesellschaft war, in der es zum Teil starke Hierarchien gab, nicht nur zwischen den Klassen, sondern auch zwischen den Geschlechtern, was sich auch in Begrüßungsritualen niederschlug, wobei Verbeugung, Knicks, Handkuss usw. zur Tagesordnung gehörten. Aber auch nichthierarchische Praktiken wie das Kopfneigen, Umarmen und Küssen sind in hiesigen Gefilden lange überkommen. Was das Gericht bei seinen Überlegungen anscheinend völlig übersehen hat, ist die Tatsache, dass sich die Bedeutung und Verbreitung nonverbaler Gesten in der Interaktion im Laufe der Zeit stetig verändern.8

Nach einer Umfrage aus dem Jahr 2003 tendierten zwar 70 Prozent der Ostdeutschen dazu, ihren Freunden zur Begrüßung die Hand zu geben, jedoch waren es im Westen nur 40 Prozent. Und im Gegensatz zum Händeschütteln mit Freunden, pflegten nur jeweils 51 Prozent im Osten bzw. 27 Prozent im Westen ihren Kollegen die Hand zu geben.9

Proxemik und Distanzzonen

In diesem Zusammenhang ist das Forschungsfeld der Proxemik zu erwähnen, das sich soziologisch und kulturell mit der räumlichen Distanz befasst. So wird etwa zwischen den Distanzzonen (1) Intimzone, (2) persönliche Zone, (3) soziale Zone und (4) öffentliche Zone unterschieden. Es wird bspw. gemessen, was, wo und wann als eine nur den engsten Vertrauten vorbehaltene intime Zone wahrgenommen wird. Das unerlaubte Eindringen in die jeweilige Privatsphäre oder gar Intimsphäre wird immer als unzulässige Grenzübertretung wahrgenommen. Wenn andere ohne Erlaubnis diesen Mindestabstand unterschreiten, so löst dies bspw. eine Adrenalinausschüttung und einen Anstieg der Herzfrequenz aus, es kann sogar zu atmosphärischen Störungen in der Beziehung kommen und nicht selten kann mangelnde Distanz in Antipathie umschlagen. Geht man bspw. einen Schritt zurück oder lehnt den Handschlag ab, muss das nicht zwingend ein Signal für Ablehnung oder Desinteresse sein, man ist jener Person möglicherweise einfach nur zu nahe gekommen. Was hierbei zu beachten wäre, ist, nicht zu generalisieren, denn beim Distanzverhalten spielt vor allem auch die individuelle Prägung eine wesentliche Rolle.

Ich möchte im Folgenden etwas am Beispiel des sozialen Kusses veranschaulichen: Je nach Raum und Zeit war und ist die Sichtweise, wie hoch der Grad der Vertrautheit sein muss und wer wen küssen darf, einem teils radikalen Wandel unterworfen. Heute grüßen sich mancherorts Männer und Frauen mit einem Kuss auf die Wange, auch wenn sie sich nicht sehr gut kennen. Vielerorts ist der soziale Kuss zwischen Männern und Frauen jedoch nur dann üblich, wenn sie bspw. verwandt oder befreundet sind. Wenn nun ein Mann versuchen sollte, eine Frau zur Begrüßung zu küssen, und sei es auch der noch bis zum Zweiten Weltkrieg übliche Handkuss, ist sie dann dazu verpflichtet, dies über sich ergehen zu lassen, nur weil es auf eine »jahrhundertelange Tradition« zurückgeht? Mitnichten!

Dasselbe lässt sich analog auf den Handschlag übertragen. Niemand muss sich irgendein Begrüßungsritual, das er selbst als Eingriff in seine eigene Intim- bzw. Privatsphäre empfindet, aufgrund irgendeiner Tradition gefallen lassen oder ertragen. Es muss immer und überall in der individuellen Freiheit des Einzelnen liegen, über solcherlei Dinge zu entscheiden.

Laut einer Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes werden »unerwünschte Berührungen« sowie selbst »unerwünschtes Anstarren« am Arbeitsplatz »von der überwiegenden Mehrheit der Befragten als Formen sexueller Belästigung erkannt«.10

Es wird zum Erstaunen vieler sein, dass selbst hierzulande der Gedanke, dass Begrüßungsrituale zwischen Männern und Frauen sich auf Gesten ohne Körperkontakt beschränken müssten, nicht ganz ausgestorben ist. In besonders vornehmen Kreisen ist für Jungen und Männer weiterhin eine leichte Verbeugung vorgeschrieben, der Diener. Mädchen und Frauen begnügen sich mit dem Knicks.

Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen

Ein Punkt, der in der Argumentation des Gerichts vorgebracht wurde, ist die Gleichstellung von Männern und Frauen. Nach Artikel 3 des Grundgesetzes wäre die Praxis des Libanesen frauenfeindlich. Aber ist der Verzicht auf einen Handschlag tatsächlich eine sexistische Handlung?

Der Eindruck, dass Frauen von jenen Männern, die ihnen aus religiösen Gründen nicht die Hand geben und damit ein vermeintliches soziales Grundverhalten untergraben, nicht als gleichgestellt und gleichwertig angesehen werden, ist irrig, denn dieses religiöse Gebot ist geschlechterübergreifend, denn auch Frauen, die dieser Überzeugung anhängen, geben fremden Männern nicht die Hand. Geschlechtergerechtigkeit oder die Gleichstellung der Frau ist daher das letzte Argument, das hier sinnvoll dagegen angeführt werden könnte.

Was Islam und Judentum lehren, ist nicht, dass Männer Frauen nicht die Hand schütteln sollen, weil sie Frauen sind, bzw. Frauen Männern nicht die Hand schütteln sollen, weil sie Männer sind, sondern weil sie das andere Geschlecht sind. Männer und Frauen sind biologisch verschieden. Insofern kann argumentiert werden, dass eine Unterscheidung und Trennung nach Geschlecht nicht per se eine Diskriminierung darstellt. Zum Beispiel sind die meisten öffentlichen Toiletten nach Geschlecht getrennt. Dies ist eine allgemein anerkannte Praxis. Dieser Logik folgend ist es ungerechtfertigt anzunehmen, dass eine Person, die sich weigert, dem anderen Geschlecht die Hand zu geben, dies aus Abneigung gegen das eine Geschlecht bzw. aus Bevorzugung des anderen Geschlechts tut.

Dass viele Muslime und Juden aus religiösen Gründen, d. h. aus Gründen der Keuschheit, Sittsamkeit und des Anstands, dem anderen Geschlecht nicht die Hand schütteln, betrifft sowohl Männer als auch Frauen, es ist nicht nur eine Sache der männlichen Haltung gegenüber Frauen. Die Gründe, warum einige religiöse Männer außerhalb ihrer direkten Familie keinen sozialen Körperkontakt zu Frauen haben, dürfen keinesfalls auf Frauenfeindlichkeit reduziert werden. Die Weigerung, mit Frauen körperlichen Kontakt zu haben, ist nicht im Geringsten gleichbedeutend mit der Weigerung, anzuerkennen, dass Frauen über professionelle und intellektuelle Fähigkeiten verfügen.

Zu ebendieser Thematik des Handschlags wurde auch das weltweite Oberhaupt der Ahmadiyya Muslim Jamaat, Seine Heiligkeit Hadhrat Mirza Masroor AhmadABA, gefragt, warum also muslimische Männer Frauen nicht die Hand geben würden. Seine HeiligkeitABA antwortete:

»Die Tatsache, dass ein muslimischer Mann einer […] Frau nicht die Hand gibt, bedeutet nicht, dass es an Achtung mangelt, sondern rührt vielmehr vom Respekt des Mannes gegenüber der Frau her. Dies ist eine Art des Respekts, die der Islam gelehrt hat, und die sich genauso auch in den ursprünglichen jüdischen Lehren findet. Kürzlich verlautbarte ein Rabbiner, der in einer Synagoge in der Nähe unserer Ahmadiyya-Moschee dient, offen, dass er aufgrund seines Glaubens Frauen nicht die Hand schütteln werde. Doch niemand würde es wagen, ihn zu verurteilen, denn man möchte ja nicht des Antisemitismus beschuldigt werden.«

Seine HeiligkeitABA führte weiter aus: 
»Wir sollten das große Ganze betrachten und uns auf die Gemeinsamkeiten zwischen uns konzentrieren, anstatt nur auf die kleinen bestehenden Unterschiede zu schauen. Bedenken Sie auch, dass dort, wo ein muslimischer Mann einer Frau nicht die Hand reicht, auch muslimische Frauen den Männern nicht die Hand geben. Es kann also nicht gesagt werden, dass es eine Geschlechterdiskriminierung gäbe, denn die Lehre gilt für muslimische Männer und Frauen gleichermaßen.«11

Ungeachtet dessen, dass es durchaus ein gesellschaftliches Ideal der Gleichberechtigung von Frauen und Männern geben mag, handelt es sich bei Artikel 3 GG jedoch um einen der sog. Schutzrechte gegen den Staat. Diese Schutzrechte dienen allein dem Schutz des Bürgers vor dem Staat, nicht aber der Regelung des Verhältnisses der Bürger zu anderen Bürgern. Die Regulierung der Verhältnisse zwischen Bürgern bedarf zusätzlicher Gesetze, wie bspw. im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Ansonsten ist es jedem Bürger gestattet andere Bürger so ungleich zu behandeln, wie es ihm beliebt.


Über den Autor: Iftekhar Ahmed ist gelernter Theologe und Imam der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Deutschland und dient derzeit in ihrer Publikationsabteilung sowie am Research Desk der Zeitschrift »The Review of Religions«. Zudem absolviert er derzeit ein weiterführendes Studium an der Universität Frankfurt.

Den zweiten Teil können Sie hier lesen.

Referenzen:
1 https://www.spiegel.de/karriere/diskriminierung-bei-der-bewerbung-muslimin-in-schweden-erhaelt-entschaedigung-a-1223675.html
2 https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html
3 https://openjur.de/u/2302501.html
4  Zakharine, Dmitri. 2005. Von Angesicht zu Angesicht. Der Wandel direkter Kommunikation in der ost- und westeuropäischen Neuzeit. Konstanz: UVK Verlagsgesellschaft. S. 566-568.
5  Howitt, William. 1842. The Rural and Domestic Life in Germany. London: Longman, Brown, Green, and Longmans. S. 213.
6  Finkenstaedt, Thomas. „I like kissing people: Handshakes are abhorrent“. Zu Gruß und Gebärde in England. In: Justin Stagl (Hrsg.). 1982. Aspekte der Kultursoziologie. Berlin: Reimer. S. 33
7  Roodenburg, Herman. The ‘Hand of Friendship’. Shaking Hands and other Gestures in the Dutch Republic. In: Bremmer, Jan N.; Roodenburg, Herman. 1991. A Cultural History of Gesture. From Antiquity to the Present Day. Cambridge, UK: Polity Press. S. 174, 176
8 Broszinsky-Schwabe, Edith. 2011. Interkulturelle Kommunikation. Missverständnisse – Verständigung. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S. 164-166.
9  https://www.welt.de/print/die_welt/kultur/article206195811/Der-wahre-deutsche-Gruss.html
10 https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Factsheets/factsheet_sexuelle_Belaestigung_am_Arbeitsplatz.pdf?__blob=publicationFile&v=4
11 https://www.pressahmadiyya.com/wp-content/uploads/2019/02/Germany-Belgium-2018-Part-2.pdf

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