Ramadan

Was tun, wenn man während des Ramadan ein Fasten verpasst?

Das Leben verläuft nicht immer nach Plan – und obwohl das Fasten ein fester Bestandteil des Ramadan ist, kann es passieren, dass jemand aus bestimmten Gründen einen Fastentag versäumt. Der Heilige Qur’an nennt einige Ausnahmen, in denen das Fasten ausgesetzt werden darf. Doch was ist, wenn jemand aus anderen Gründen nicht fasten konnte oder es schlichtweg vergessen hat?

Jemand fragte einmal Seine HeiligkeitABA, was in einem solchen Fall zu tun sei. Seine HeiligkeitABA antwortete:

»Verpasste Fastentage aufgrund eines gültigen Entschuldigungsgrundes müssen nachgeholt werden, da dies ein Gebot des Heiligen Qur’an ist. Allah, der Allmächtige, sagt:

»Wer also da ist von euch in diesem Monat (d. h. nicht krank oder auf Reisen), der möge ihn durchfasten; ebenso viele andere Tage aber, wer krank oder auf Reisen ist. Allah wünscht euch Erleichterung und wünscht euch keine Beschwernis, (d. h. dieses Gebot wurde erteilt, damit ihr nicht in Schwierigkeiten geratet), und dass ihr die Zahl (der Tage) erfüllen möget …«1

Daher ist es bindend, die während des Ramadan verpassten Fastentage nachzuholen, sobald der Entschuldigungsgrund nicht mehr besteht. Falls der Grund jedoch ein Zustand ist, der es einem auch im Nachhinein nicht erlaubt, die Fastentage nachzuholen, so hat Allah die Entrichtung der Fidya [eine Ersatzleistung bzw. Kompensation] angeordnet – vorausgesetzt, die Person ist finanziell dazu in der Lage. Allah sagt:

»und für jene, die es (das Fasten) schwerlich bestehen würden, ist (wenn sie dazu finanziell in der Lage sind) eine Ablösung: Speisung eines Armen.«2

Bezüglich des Nachholens des Fastens und der Entrichtung der Fidya erklärt der Verheißene Messias (as):

»Die Fidya allein kann nur für den hinfälligen Greis oder ähnliche Personen vorgesehen sein, die nie in der Lage sind zu fasten. Für die Allgemeinheit hingegen, die sich immerhin erholen und wieder fasten kann, würde der Gedanke, sich ausschließlich mit der Fidyah zu begnügen, bedeuten, die Tür zur religiösen Gesetzlosigkeit zu öffnen. Eine Religion, die keine Anstrengungen beinhaltet, hat für uns keinen Wert. Die von Gott auferlegten Verantwortungen einfach so abzuwerfen, ist eine schwere Sünde. Allah hat es erklärt, nur jenen, die Anstrengungen auf Seinem Weg aufnehmen, wird Rechtleitung gewährt.«3

Zusammenfassend gilt: Wenn Fastentage im Ramadan wegen eines gültigen Grundes ausgelassen wurden, müssen sie nachgeholt werden, wenn der Grund später nicht mehr besteht. Falls möglich, sollte zudem auch die Fidya für die verpassten Fastentage entrichtet werden.

Solche Personen jedoch, die danach nie mehr wieder die Kraft aufbringen können, das Fasten nachzuholen, gelten gemäß dem Vers »Allah belastet niemanden über seine Kraft.«4 vor Gott als entschuldigt. Falls sie in der Lage sind, die Fidya zu zahlen, sollten sie dies jedoch tun. Falls nicht, sind sie dennoch vor Allah entschuldigt. Diese Regelung gilt auch für schwangere und stillende Frauen.

Wenn jemand über mehrere Jahre hinweg aus einem gültigen Grund im Ramadan Fastentage ausgelassen hat und später von Allah wieder zum Fasten befähigt wird, so sollte er – soweit es für ihn machbar ist – die verpassten Fastentage stückchenweise nachholen. Es gibt unterschiedliche Meinungen darüber, ob die verpassten Fastentage, die mehr als ein Jahr zurückliegen, nachgeholt werden müssen. Einige Rechtsgelehrte vertreten die Ansicht, dass versäumte Fastentage aus jenen Jahren nicht nachgeholt werden dürfen.

Jedoch hat Hadhrat Musleh Maud (ra) [der Zweite Kalif der Ahmadiyya Muslim Gemeinde] eine andere Weisung hierzu. Er sagt:

»Ich möchte der Gemeinde raten, dass die Mitglieder ihre verpassten Fastentage aus dem Ramadan nachholen sollen – ganz gleich, ob es aus Unaufmerksamkeit geschah oder aus Krankheits- und Reisegründen. Ebenso sollten sie auch versuchen, jene Fastentage nachzuholen, die aus Unaufmerksamkeit oder einem berechtigten Grund in den vorherigen Jahren ausgelassen wurden, sodass sie rein werden, bevor sie vor Gott treten.

Einige Rechtsgelehrte sind der Ansicht, dass Fastentage, die in einem Jahr versäumt wurden, nicht im darauffolgenden Jahr nachgeholt werden können. Doch meiner Ansicht nach gilt: Wenn jemand die Fastentage aus Unwissenheit versäumt hat, kann diese Unwissenheit verziehen werden. Falls sie jedoch absichtlich ausgelassen wurden, gibt es keine Möglichkeit zum Ausgleich – genauso wenig wie es einen Ausgleich für absichtlich unterlassene Pflichtgebete gibt.

Wenn jedoch jemand das Fasten aus Vergessenheit oder einer Fehleinschätzung nicht gehalten hat, dann darf dies meines Erachtens später nachgeholt werden – und es ist vorzuziehen, dies auch zu tun. Wenn jedoch jemand in der Lage war zu fasten, es aber absichtlich unterlassen hat, kann er dies nicht ausgleichen. In einem solchen Fall beginnen mit seiner Umkehr seine Taten von Neuem. Doch wenn die Fastentage aus Unaufmerksamkeit, einer Fehleinschätzung oder Krankheit versäumt wurden, können sie nachgeholt werden – egal wie viele Jahre sie zurückliegen.«5,6

Quellen

1.  Heilige Qur’an, 2:186.

2. Heilige Qur’an, 2:185.

3. Badr, Fragestellung 43, Bd. 6, Oktober 24, 1907, S. 3.

4. Heilige Qur’an, 2:187.

5. Al-Fazl, Fragestellung 55, Bd. 50–51, März 8, 1961, S. 2–3

6. Daily Al Fazl International, 10th June 2023.

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