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Einstweilige Verfügung gegen die Bild-Zeitung

Anwaltliche Presseerklärung: Khola Maryam Hübsch erwirkt einstweilige Verfügung wegen schwerwiegender Ehrverletzung gegen Axel Springer.
Opposition 24/flickr

In mehreren Artikeln versuchte BILD, die Journalistin und Publizistin Frau Khola Maryam Hübsch zu diskreditieren und stellte sie fälschlicherweise als Verfassungsfeindin und Extremistin dar. Eine solche Darstellung ist völlig unhaltbar und stellt eine erhebliche Rechtsverletzung dar. Sie zielte offensichtlich nur darauf ab, das Ansehen, den Ruf und die Glaubwürdigkeit von Frau Hübsch in der Öffentlichkeit empfindlich herabzusetzen. Nun bestätigte das Landgericht Frankfurt im Eilverfahren, dass die rechtswidrigen Äußerungen von BILD das Persönlichkeitsrecht von Frau Hübsch verletzen, und erließ wegen dieser „schwerwiegenden Ehrverletzung“ eine Unterlassungsverfügung in allen beantragten Punkten gegen die Axel Springer Deutschland GmbH.

So heißt es im Urteilstenor, dass es der Verfügungsbeklagten [Axel Springer Deutschland GmbH] „es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollstrecken an der Geschäftsführung), untersagt“ wird, Frau Hübsch in den genannten Kontexten als „Islamistin“ sowie als eine Frau zu bezeichnen, „die für die Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schwärmt“.

Nach einem Auftritt in der Sendung „hart aber fair“ wurde Frau Hübsch von BILD in 5 Artikeln wiederholt als „Islamistin“ betitelt und als Gegnerin der freiheitlich demokratischen Grundordnung dargestellt. In der Sendung hatte Frau Hübsch lediglich darauf hingewiesen, dass es unangebracht ist, islamische Bergriffe wie Scharia und Kalifat undifferenziert als politische Kampfbegriffe zu missbrauchen. Sie selbst gehört einer islamischen Reformgemeinschaft – der Ahmadiyya Muslim Jamaat – an, welche von einem Kalifen als rein spirituelles Oberhaupt geleitet und in islamisch geprägten Staaten stark verfolgt wird. Frau Hübsch legte in der Sendung ihre friedvolle Interpretation der Scharia dar und erklärte, dass zwischen dieser friedfertigen Auslegung der Scharia und dem Grundgesetz kein Widerspruch bestehen kann. Sie verdeutlichte, dass ihr Verständnis der Scharia Muslime anleitet, sich an das Grundgesetz zu halten und begründete dies aus verbindlich islamischen Rechtsquellen heraus.

Das Gericht stellte daher richtigerweise fest, dass die von BILD „ins Feld geführten Äußerungen und Handlungen der Klägerin [Frau Hübsch] – weder im Rahmen der Sendung von „hart aber fair“ vom 29.04.2024 noch außerhalb dieser zur Überzeugung der Kammer keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen“ bieten. Vielmehr wurde nach richterlicher Würdigung deutlich, „dass die Klägerin gerade nicht die Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung fordert.“

So hatte Frau Hübsch u.a. bereits in der genannten Sendung klargestellt: „80% der Muslime in Deutschland halten die Demokratie für die beste Staatsform“. Als Mitglied des Hessischen Rundfunkrats setzt sich Frau Hübsch besonders für die Einhaltung journalistischer Verantwortung ein, denn Medienschaffende decken das Informationsbedürfnis der Gesellschaft, prägen die Stimmung im Land mit und tragen Verantwortung für die Folgen.

Die vom Landgericht Frankfurt als „in erheblichem Maße ehrabträglich“ klassifizierten Zuschreibungen von BILD sind umso verwerflicher, bedenkt man die verbale Gewalt auf social media gegen Frau Hübsch infolge dieser BILD-Kampagne und den Umstand, dass sie und ihre Familienmitglieder auf offener Straße mehrmals bedrängt und beleidigt worden sind. Die systematische Kampagne der BILD gegen Frau Hübsch ist ein schockierendes Beispiel dafür, wie gezielt ehrverletzende Medienpraktiken individuelle Karrieren bedrohen und auch das demokratische Diskursklima vergiften können.

So stellte die aus drei Richtern bestehende Zivilkammer fest, dass es sich bei den streitigen Berichterstattungen der Bild-Zeitung um eine „schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung“ handelt, die geeignet ist, „erhebliche Auswirkungen auf das gesellschaftliche und berufliche Fortkommen der Klägerin zu haben“.

Die Etikettierung einer Ahmadi-Muslima als Islamistin ist völlig absurd und lenkt von wirklichen Islamisten ab. Solche Kampagnen befeuern die bereits verbreitete Muslimfeindlichkeit weiter, als laut dem Bericht eines vom Bundesinnenministerium berufenen unabhängigen Expertenkreises jeder zweite Deutsche muslimfeindlichen Aussagen zustimmt und den Islam als Bedrohung sieht. Darüber hinaus haben solche Kampagnen zur Folge, dass die Bereitschaft von Muslimen, sich öffentlich zu äußern, aus Angst vor ähnlichen rechtswidrigen Ehrverletzungen und weiterer Stigmatisierung in der Öffentlichkeit, systematisch untergraben und stattdessen extremistische Kräfte gefördert werden.

Die Kammer stellte zudem fest, dass die Äußerungen von Frau Hübsch „lediglich verkürzt und aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben“ wurden und dass sich Frau Hübsch „innerhalb der Sendung von „hart aber fair“ ausdrücklich für die Demokratie, die Trennung von Staat und Religion und das Grundgesetz und die Einhaltung der deutschen Gesetze ausgesprochen“ hat. Ein sorgfältiger Journalismus hätte die rechtswidrige und diffamierende Darstellung von Frau Hübsch nicht zugelassen. Die Kampagne gegen Frau Hübsch hatte offensichtlich nur das Ziel, ihre differenzierten und öffentlich anerkannten Ansichten zu diskreditieren und ihre journalistische Arbeit zu untergraben, indem ihr inakzeptable Überzeugungen angedichtet wurden.

Solch offensichtlich rechtwidrige Diffamierungsversuche fallen nicht unter die Meinungsfreiheit. Sie verletzten das durch das Grundgesetzt geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und werden auch künftig von Frau Hübsch nicht hingenommen werden!

Dr. Naweed Mansoor, Frankfurt am Main, den 1. August 2024
LL.M. Eur., M.J.I.
(Rechtsanwalt)

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