von Hadayatullah Hübsch
In vorislamischen Zeiten waren Trinkgelage bei den Arabern sehr häufige Ereignisse, Trinken galt als gesellschaftlich ehrenvolle Tätigkeit. Dem Propheten MuhammadSAW wurde zunächst offenbart, dass Alkohol schlechte Wirkungen hat und dass demzufolge sein Genuss nicht förderlich für die Erlangung eines hohen Charakters sei. In Sure 2, Vers 220 heißt es: »Sie fragen dich über Wein und Glücksspiel. Sprich: In beiden ist großes Übel und auch Nutzen für die Menschen; doch ihr Übel ist größer als ihr Nutzen.«
Das Wort, das der Heilige Qur’an für Wein benutzt, heißt Khamr und steht für alle Mittel, die berauschend wirken, also auch für Drogen wie Haschisch, Opium, Heroin etc. Die anfängliche Einschränkung des Genusses machte später einem prinzipiellen Verbot des Alkohols und der Drogen Platz. In den späterhin offenbarten Versen 5:91-92 heißt es: »O die ihr glaubt! Wein und Glücksspiel und Götzenbilder und Lospfeile sind ein Greuel, ein Werk Satans. So meidet sie allesamt, auf dass ihr Erfolg habt. Satan will durch Wein und Glücksspiel nur Feindschaft und Hass zwischen euch erregen, um euch so vom Gedenken Allahs und vom Gebet abzuhalten. Doch werdet ihr euch abhalten lassen?«
Es ist berichtet, dass an dem Tag, als das Verbot des Alkohols offenbart wurde, in den Straßen Medinas der Wein in Strömen floss, da die Gläubigen das Verbot sofort in die Tat umsetzten und den vorhandenen Wein unschädlich machten. Warum Alkohol und Drogen im Islam verboten sind, liegt auf der Hand. Ihr Effekt ist, von einer möglichen vordergründigen Aufmunterung abgesehen, in der Regel für den Einzelnen wie für die Gesellschaft höchst Verderben bringend. Die Probleme, die der Westen mit diesen berauschenden Mitteln hat, sind allseits bekannt. Wenn es auch der Fall sein mag, dass vereinzelt Menschen leben, die mit diesen Rauschmitteln umgehen können, ohne ihrem schädlichen Einfluß zu unterliegen oder gar von ihnen abhängig, d.h. süchtig zu werden, so sind solche Menschen doch vom Islam angehalten, auf ihr Vergnügen um der Gesamtheit der Gesellschaft willen zu verzichten.
Quelle: Hadayatullah Hübsch, Islam-99, Nienburg 1998
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